Übersicht aller angebotenen Weiterbildungen

Sonderförderung

Das Sonderprogramm, kurz WeGebAU, richtet sich an ungelernte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen. Die Förderung soll eine Anschubfinanzierung für die Weiterbildung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen darstellen. 

Ziele des Sonderprogramms WeGebAU
Qualifizierung von älteren und gering qualifizierten Beschäftigten Anpassung der beruflichen Qualifikationen an die aktuellen Erfordernisse des Arbeitsmarktes und somit

  • Erhöhung der dauerhaften Beschäftigungs- bzw. Erwerbsfähigkeit
  • Vermeidung von Arbeitslosigkeit
  • Anschubfinanzierung der Weiterbildung, vorrangig in kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Deckung des Fachkräftebedarfes

Zielgruppen

  • Ältere Arbeitnehmer ...
  • Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr ...
  • Gering qualifizierte Arbeitnehmer ...
  • Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss (Ungelernte) ...
  • Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, die auf Grund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können …

Förderinstrumente
Erstattung der Weiterbildungskosten für ältere Arbeitnehmer oder Geringqualifizierte. Das sind im einzelnen: 

  • Lehrgangskosten
  • Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten
  • Arbeitsentgeltzuschuss für Geringqualifizierte
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt
  • Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen

Weitere Informationen
Mehr zum Projekt WeGebAU erfahren Sie auch bei Ihrer Bundesagentur für Arbeit.

Wer wird gefördert?
1. Geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • ohne Berufsabschluss oder
  • mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können

2. Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie

  • das 45. Lebensjahr vollendet haben und
  • in kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigt sind

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Berufsabschluss unabhängig von Alter und Betriebsgröße, wenn

  • der Erwerb des Berufsabschlusses mindestens 4 Jahre zurück liegt und
  • sie in den letzten vier Jahren an keiner aus öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung teilgenommen haben

Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung:

  • Erstattung der Weiterbildungskosten und ggf. ein Fahrtkostenzuschuss
  • Ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Geringqualifizierte und eine Pauschale zu den  Sozialversicherungsbeiträgen*

*Der Zuschuss wird für den Zeitraum gezahlt, in dem Ihr Arbeitnehmer durch die Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringen kann.

Hinweis: Eine finanzielle Unterstützung ist auch bei Neueinstellungen möglich, falls Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum förderfähigen Personenkreis gehören

Förderung im Güterkraftverkehr

Mit den Förderprogrammen Ausbildung bzw. Weiterbildung, werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs, kurz BAG, gefördert, die…

  • bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen durchführen oder
  • Ausbildungsplätze zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin schaffen.

Die genauen Regelungen gehen aus der entsprechenden Förderrichtlinie bzw. den Ausführungen zur jeweiligen Förderperiode hervor.

Hier geht es zur Förderperiode Ausbildung 2016


Wer ist zuwendungsberechtigt?
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug sind, das ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zuwendungsberechtigung
a) bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
b) bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes
nachweisbar sein.

Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung vorliegt.

Was wird gefördert?
Gefördert werden im Rahmen des Förderprogramms "Ausbildung" betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/-in. Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist.

Wie wird gefördert?
Zunächst ist ein vollständiger, form- und fristgerechter Antrag für die aktuelle Förderperiode erforderlich. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu werten.

Der Antrag auf Förderung kann erst dann gestellt werden, wenn der/die Auszubildende(n) namentlich bekannt ist/sind, ohne bereits vertraglich gebunden zu sein.

Die Namen und Daten der Auszubildenden sind in den Antrag (bzw. bei mehr als fünf Auszubildenden zusätzlich in die Anlage 1 „weitere Auszubildende“) einzutragen. Für jeden im Antrag namentlich erwähnten Auszubildenden ist dem Antrag die Pflichtanlage 2 „Absichtserklärung“ mit Angaben über den Auszubildenden und das beabsichtigte betriebliche Ausbildungsverhältnis beizufügen. Die Absichtserklärung ist zwingend von allen künftigen Parteien des Ausbildungsvertrags zu unterschreiben. Anderenfalls ist der Antrag zur Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen unvollständig.

Der Austausch von Auszubildenden nach Antragstellung oder nach Bescheiderlass ist nicht möglich. Eine Förderung für jedes neue Ausbildungsverhältnis muss neu beantragt werden.

Achtung: Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides den Abschluss eines Ausbildungsvertrags zum/zur Berufskraftfahrer/-in und dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse in Form der Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrags sowie der Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung in das vorgenannte Verzeichnis nachweisen.

Die Auszahlung einer Förderung kann erst durch die form- und fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Dreijährige Ausbildung: Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer/-in werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen bei einer dreijährigen Berufsausbildung 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten.

  • Verkürzte Ausbildung: Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert. Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen 60 Prozent und bei anderen Antragstellern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Der Zuwendungshöchstbetrag je Ausbildungsvorhaben in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten. Inwieweit Ihr Unternehmen den KMU-Status beanspruchen kann, wird im KMU-Merkblatt dargestellt: 

Hier geht es zum KMU-Merkblatt


Nachweis der Haltereigenschaft
Mit dem Antrag hat der Antragsteller mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen nachzuweisen. Zum Nachweis wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) als elektronische Kopie anerkannt.

Info: „Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I" Aus den vorgelegten Nachweisen muss Folgendes ersichtlich sein:

  1. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
  2. zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs,
  3. Art des Fahrzeugs,
  4. Tag der Zulassung,
  5. Fahrzeughalter.

Dies ist durch entsprechende Nachweise aus dem Anlagevermögen, durch Kaufvertragsurkunden oder durch vergleichbare geeignete Bestätigungen über die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren.

Sofern ein Halternachweis nicht erbracht werden kann, kann alternativ auch ein zum Tag der Antragstellung in Eigentum des Antragstellers/der Antragstellerin befindliches, verkehrsrechtlich zugelassenes schweres Nutzfahrzeug, nachgewiesen werden.

Hier geht es zur Förderperiode Weiterbildung 2016


Wer ist zuwendungsberechtigt?
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz durchführen und Eigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug sind, das ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Der maßgebliche Stichtag für die Fahrzeuganzahl ist nach Wahl des Antragstellers der 15. September 2015 oder der 2. Mai 2016.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zuwendungsberechtigung
a) bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
b) bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a Güterkraftverkehrsgesetz
nachweisbar sein.

Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung vorliegt.

Was wird gefördert?
Gefördert werden im Rahmen des Förderprogramms “Weiterbildung“ ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen nach Maßgabe der Anlage der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16.03.2016, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist.

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich anwesend sein müssen (Präsenzpflicht).

Hinweis: Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?
Zunächst ist ein form- und fristgerechter vollständiger Antrag für die aktuelle Förderperiode erforderlich.

Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Die Antragsstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über die Portalseite für die elektronische Antragstellung https://antrag-bvbs.bund.de/ möglich.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages zu Zunächst ist ein form- und fristgerechter vollständiger Antrag für die aktuelle Förderperiode erforderlich. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Die Antragsstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über die Portalseite für die elektronische Antragstellung werten.

Wichtig: Die Auszahlung einer Förderung erfolgt erst mit der form- und fristgerechten Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung).

Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 1.050 Euro bei kleinen Unternehmen, 900 Euro bei mittleren Unternehmen und 750 Euro bei anderen Antragstellern, multipliziert mit der Anzahl der zum Stichtag auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Der maßgebliche Stichtag für die Fahrzeuganzahl für die Förderperiode 2016 ist nach Wahl des Antragstellers der 15. September 2015 oder der 2. Mai 2016.

Als zuwendungsfähige Kosten werden je schweres Nutzfahrzeug höchstens 1500 Euro anerkannt.

Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Inwieweit Ihr Unternehmen den KMU-Status beanspruchen kann, wird im KMU-Merkblatt dargestellt.

Der Zuwendungshöchstbetrag je Maßnahme darf in einem Unternehmen 2 Mio. Euro nicht überschreiten.


Nachweis der Haltereigenschaft
Mit dem Antrag auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen hat der Antragssteller die Anzahl der zum Stichtag - nach Wahl des Antragstellers der 15. September 2015 oder der 2. Mai 2016 - zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen nachzuweisen.

Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie oder Papierkopie anerkannt:

  • Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch elektronische Kopie oder Papierkopie der Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen in elektronischer Form oder Papierform als Nachweis zulassen oder
  • Verweis auf das Aktenzeichen des entsprechenden Förderbescheides nach der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (De-minimis).

Merkblatt: Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I

Aus den vorgelegten Nachweisen muss Folgendes ersichtlich sein:

  1. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  2. zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs
  3. Art des Fahrzeugs
  4. Tag der Zulassung
  5. Fahrzeughalter

Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem Antrag der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Weitere Details sind dem Merkblatt Weiterbildung Förderperiode 2016 zu entnehmen.

Was ist neu?
Die Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden nun in kleine, mittlere (beides KMU) und andere Unternehmen unterteilt. Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Antrags- und Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchführen und zum Stichtag (nach Wahl des Antragstellers 15. September 2015 oder 2. Mai 2016 ) Eigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug sind. Schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie Weiterbildung sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Fördermittel müssen beim Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde ausschließlich auf elektronischem Wege beantragt werden. Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite (eService-Portal) für die elektronische Antragstellung ist über die Internetseite zu erreichen.

Hier geht es zur elektronischen Antragstellung


Mit den Maßnahmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.

Die Unternehmen müssen Güterkraftverkehr gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer oder Halter mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmten schweren Nutzfahrzeuges (ab 7,5 Tonnen zGg) sein.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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